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   OLG Koblenz, 09.01.1991 - 1 Ws 609/90   

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https://dejure.org/1991,3405
OLG Koblenz, 09.01.1991 - 1 Ws 609/90 (https://dejure.org/1991,3405)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.01.1991 - 1 Ws 609/90 (https://dejure.org/1991,3405)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Januar 1991 - 1 Ws 609/90 (https://dejure.org/1991,3405)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 659
  • NStZ 1991, 253
  • StV 1991, 172
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Potsdam, 13.02.2009 - 24 Qs 248/08

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

    Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2002 - Beschwerde Nr. 37568/97 (Fall B ./. Deutschland, abgedruckt in StV 2003, 82 ff. mit Anm. Pauly) - nach dieser Vorschrift ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nur noch möglich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Straftat vorliegt (so auch OLG Bamberg StV 91, 174; OLG Celle StV 90, 504, StV 03, 575; OLG Jena StV 03, 574, 575; Koblenz StV 91, 172,; OLG München NJW 91, 2302; Schleswig StV 91, 173).

    Durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor rechtskräftiger Verurteilung wird dem Betroffenen nicht nur eine in ihrem Bestand unsichere Vergünstigung entzogen, sondern die gemäß § 56g Abs. 1 StGB begründete und rechtlich gesicherte Aussicht auf Straferlass bei durchgestandener Bewährung genommen (so zutreffend OLG Koblenz StV 91, 172).

  • OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, neue Straftaten, neue Taten, nicht

    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
  • OLG Hamburg, 15.10.1991 - 2 Ws 296/91
    Der gegenteiligen Ansicht, die sich ... auf die besondere Bedeutung der Unschuldsvermutung beruft (OLG Celle, StV 1990, 504; OLG Schleswig, NJW 1991, 2303; OLG Bamberg, StV 1991, 174; einschränkend - "in aller Regel" - OLG Koblenz, StV 1991, 172 und "grundsätzlich"- OLG München, NJW 1991, 2302) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95
    Abgesehen davon, daß nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfG NStZ 1991, 30 und 1988, 21; OLG Koblenz StV 1991, 172; jeweils m.weit.Nachw.) der Bewährungswiderruf eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Tat nicht voraussetzt, wird durch ihn eine frühere gerichtliche Entscheidung rückgängig gemacht und die (weitere) Strafvollstreckung rechtskräftig angeordnet.
  • OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97
    An einer zwischenzeitlich einmal vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach ein Widerruf nur bei rechtskräftiger neuer Verurteilung zulässig sei (Beschluß vom 9. Januar 1991, NStZ 91, 253) hält der Senat nicht mehr fest.
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